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VG Halle, 13.06.2001 - 2 A 1946/98 |
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- BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 13.89
Grundsteuererlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung nur bei Umständen, die …
Auszug aus VG Halle, 13.06.2001 - 2 A 1946/98
Dabei meint § 33 GrStG mit dem "Üblichen" das, was Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag erbringen; gefordert ist ein Vergleich "mit anderen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 - NVwZ-RR 1992, 93).Denn vor dem Hintergrund des Gebotes der sogenannten Abgabengleichheit, d. h. der vom Gleichheitssatz verlangten Gleichbehandlung gerade im Abgabenrecht, darf ein solcher Erlass nur gewährt werden, wenn und soweit dies dazu dient, Sachverhalten Rechnung zu tragen, die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991, a. a. O. mit weiteren Nachweisen).
Angesichts dieser auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Funktion des Erlasses öffentlicher Abgaben ist bei der Beurteilung jeweils von dem Ertrag auszugehen, den ein Grundstück tatsächlich abwirft; der tatsächlich erzielte Ertrag hat eine Art Vermutung der Normalität für sich, und deshalb ist um seinetwillen das Vorliegen einer (beachtlichen) Minderung zu verneinen, sofern nicht die Nachforschung nach der Ertragslage bei vergleichbaren Objekten ergibt, dass die (geringe) Höhe des vom jeweiligen Antragsteller erzielten Ertrags auf Besonderheiten zurückgeht, die den Fall als in dem gekennzeichneten Sinne atypisch erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991, a. a. O.).
Daraus ist weiter zu schließen, dass zu einem Erlass nach § 33 GrStG nur solche Ertragsminderungen führen können, die von erkennbar vorübergehender Natur sind; wirft ein Grundstück auf Dauer einen geringeren Betrag ab als andere Grundstücke, müssen Umstände gegeben sein, die die Situation dieses Grundstücks nicht als im Vergleich zu den anderen Grundstücken atypisch erscheinen, sondern die auf seine abweichende Beschaffenheit schließen lassen; "Minderungen" dieser Art führen nicht zur Anwendbarkeit des § 33 GrStG , ihnen muss vielmehr in der Ebene der Bewertung - Ermäßigung oder Erhöhung nach § 88 BewG - Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991, a. a. O.).
- VGH Bayern, 28.11.1994 - 4 B 93.2525
Auszug aus VG Halle, 13.06.2001 - 2 A 1946/98
Ertragseinbußen, die Ausdruck dieses unternehmerischen Risikos sind, sind indes vom Unternehmer zu vertreten (vgl. Bay. VGH, Urteil - vom 28. November 1994 - 4 B 93.2525 - Juris).